139, S. 72). Die Vorinstanz gebe die drei genannten Handlungsoptionen zwar wieder, würdige diese jedoch mit keinem Wort und gebe mehr oder weniger den (diesbezüglichen) Inhalt der Klageschrift wieder. Mithin sei die Klage bereits zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs abzuweisen (act. B 1 Rz. 140, S. 72).