Die Aussage, Dr. WY___ sel. habe vor dem historisch hohen Kurs der Aktien am 28. Oktober 2008 keinen Verkaufswillen gehabt, impliziere, dass dieser am 28. Oktober 2008 dann eingetreten sei. Dies sei aktenwidrig, nachdem das Kantonsgericht auf den Seiten 32 und 33 seines Urteils selbst festgehalten habe, dass LU___ sel. die verbleibenden VW-Aktien interessenwahrend verkauft habe, ohne im Verkaufszeitpunkt über eine explizite Zustimmung verfügt zu haben (act. B 1 Rz. 125, S. 67). Zusammenfassend sei die Klage mangels Nachweises eines Schadens abzuweisen (act. B 1 Rz. 127, S. 68). Die Vorinstanz habe die Frage der Schadenminderungspflicht systematisch am falschen Ort geprüft;