123, S. 66). Mit dem so ermittelten hypothetischen Verkaufspreis von CHF 1‘397.00 für jede der am 17. März 2008 hypothetisch angenommenen verkauften 3‘010 VW-Aktien treffe das Kantonsgericht spekulative Annahmen zulasten der Beklagten und zugunsten der Kläger, welche in den Akten keine Stützen fänden. Damit habe die Vorinstanz die Beweislastverteilung gemäss Art. 42 Abs. 1 OR krass missachtet. Weiter hätten die Kläger nicht nachgewiesen, dass Dr. WY___ sel. an eben diesem 28. Oktober 2008 tatsächlich VW-Aktien - und zwar 4‘010 Stück - hätte verkaufen wollen (was nicht der Fall gewesen sei; act. B 1 Rz. 124, S. 67). Die Aussage, Dr. WY___