Die Parteien sind sich einig, dass zwischen Dr. WY___ sel. und der B___ AG kein Vermögensverwaltungsmandat bestanden hat (act. B 5/1 Rz. 28, S. 12 und B 5/18 Rz. 174, S. 48). In der Duplik hat die Beklagte den Standpunkt vertreten, es habe zwischen den Parteien kein umfassender Anlageberatungsvertrag, sondern bloss eine Konto-/Depotbeziehung bestanden (act. B 5/18 Rz. 174, S. 48). Die Vor-instanz ist