3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Prozesskosten im vorinstanzlichen Verfahren 3.1.1. Die erstinstanzliche Regelung der Prozesskosten ist in Übereinstimmung mit der Gebührenordnung und dem Anwaltstarif ergangen und kann somit bestätigt werden. Über die Gerichtskosten der Vorinstanz hätte die Berufungsinstanz nur dann zu entscheiden, wenn letztere einen neuen Entscheid fällen würde (Art. 318 Abs. 3 ZPO).