Seite 11 hohen Preisdifferenz vorausgesetzt werden. Ein Preisvergleich mit vergleichbaren Immobilien hat jedoch ergeben, dass auf dem Markt eine solche leicht erkennbare Preisdifferenz gerade nicht vorliegt (vgl. act. B 4/19A Ziff. 8). Folglich könnte sich die Marktwertanalyse nur noch auf vergleichbare Objekte mit geringen Preisunterschieden beziehen. Nach dem Ausgeführten ist die beantragte Marktanalyse als Beweismittel untauglich und deren Abnahme wurde von der Vorinstanz zu Recht nicht durchgeführt.