Seite 4 Ist ein Ausstandsgrund streitig, so entscheidet gegenüber Mitgliedern und Gerichtsschreibern oder Gerichtsschreiberinnen des Kantons- und Obergerichtes die betreffende Abteilung unter Beizug eines Ersatzmitgliedes (Art. 47 Abs. 1 lit. c Justizgesetz, JG, bGS 145.31). Das vorliegende Ausstandsgesuch wurde somit der für die Beurteilung zuständigen Behörde gemäss Art. 47 Abs. lit. c JG unterbreitet.