B 3/2, S. 8 f.). Schliesslich hat das Kantonsgericht dem Begehren, den Berufungsbeklagten an der nächsten Generalversammlung der C___ AG in den Verwaltungsrat zu wählen, einen Wert von CHF 10‘000.00 beigemessen (Verfahren K1Z 13 21, Urteil vom 28. Mai 2015 E. I.1, S. 4 f.). 2.1.3 Nach dem Berufungsbeklagten sind die Gerichtskosten und Parteientschädigungen entsprechend dem betragsmässigen Obsiegen und Unterliegen vor Bundesgericht zu verlegen (act. B 7), während der Berufungskläger sich für die vom Bundesgericht vorgenommene Halbierung der Verfahrenskosten und das Wettschlagen der Parteikosten ausspricht (act. B 5 und B 10; vgl. dazu oben D. lit. b-d).