b) Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, hiess die Klage mit Urteil vom 28. Mai 2015 gut und verpflichtete den Beklagten und Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger), dem Berufungsbeklagten CHF 160‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % auf einem Betrag von CHF 40‘000.00 seit 11. Juni 2009, Zins zu 5 % auf einem Betrag von CHF 40‘000.00 seit 30. Juni 2011, Zins zu 5 % auf einem Betrag von CHF 40‘000.00 seit 28. Juni 2012 und Zins zu 5 % auf einem Betrag von CHF 40‘000.00 seit 23. Oktober 2012 zu bezahlen. Weiter wurde der Berufungskläger unter Androhung von Busse oder Haft gemäss Art.