a) B___ stellte am 21. Dezember 2012 beim Vermittleramt Appenzeller Vorderland das Vermittlungsbegehren. Die Vermittlung fand am 13. Februar 2013 statt und endete ohne Einigung der Parteien, weshalb dem Kläger und Berufungsbeklagten (nachfolgend Berufungsbeklagter) gleichentags die Klagebewilligung ausgestellt wurde.