Die Kosten seien mehrheitlich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die Vorinstanz habe auch das wirtschaftliche Interesse, welches mit den einzelnen Rechtsbegehren verbunden gewesen sei, zu wenig berücksichtigt. Das Hauptinteresse der Berufungsbeklagten sei bei der Feststellung und Übertragung der beiden Konti des Berufungsklägers bei der ZKB gemäss ihren Anträgen 3 und 4 gelegen, bei denen sie jedoch unterlegen sei. Der Berufungskläger habe mehrheitlich obsiegt.