Die Einseitigkeit und die Übervorteilung liege damit auf der Hand. Mit dem Darlehensvertrag habe die Berufungsbeklagte beabsichtigt, allfällig unautorisiert veranlasste Arbeiten auf den Berufungskläger abzuwälzen und sich schadlos zu halten. Darin sei wiederum die Übervorteilung und Täuschung zu sehen, die der Berufungskläger aufgrund seiner Erkrankung nicht habe erkennen können. Die Anfechtung sei mit dem Schreiben von RA T___ vom 27. November 2013 erfolgt, weshalb die Frist gemäss Art. 31 OR eingehalten sei. Die Berufungsbeklagte habe bisher nie geltend gemacht, die Frist sei versäumt worden.