Er beruft sich bezüglich der Sitzungen auf die Buchhaltungen der Atemschule „Selbsthilfe V___, _“ der Jahre 2005 bis 2009. Dem Editionsantrag wurde mit Verfügung des Obergerichtsvizepräsidenten vom 2. März 2018 insoweit stattgegeben, als dem Berufungskläger der Hauptbeweis für seine Behauptung auferlegt wurde, dass er in Deutschland in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils bar für die Aufenthalte bei C___ bezahlt habe. Als Beweismittel wurde die Buchhaltung der Atemschule für die Jahre 2007 bis 2009 bei der Berufungsbeklagten ediert (act.