Die Urteilsfähigkeit wäre im Rahmen eines gerichtlichen Gutachtens zu prüfen. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung stehe somit fest, dass der Nachweis der behaupteten Urteilsunfähigkeit bezüglich des vorliegenden Treuhandvertrages nicht gelungen sei (Erwägung 2.1.3 S. 14 ff.).