Die Berufungsbeklagte sei von einer Spaltung zwischen der Gefühlsebene und der Verstandesebene ausgegangen. Da ihr diese Erkrankung bekannt gewesen sei, sei es unglaubwürdig, dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger ihre gesamte Altersvorsorge anvertraut habe. Das medizinische Attest vom 14. November 2013 gebe explizit die Erkrankung des Berufungsklägers und die daraus folgenden Einschränkungen wieder. Der Berufungskläger leide seit dem Jahr 2000 an seiner Erkrankung und beziehe deswegen eine volle IV-Rente. Der Berufungskläger leide an einer schizoiden Persönlichkeitsstruktur und stehe seit 1995 in ständiger Behandlung bei Dr. J___, Genf.