Zurückzuweisen ist das Argument des Berufungsklägers, das Rechtsschutzinteresse fehle, weil der Einzelrichter des Kantonsgerichts in seinem Entscheid vom 24. September 2014 (act. B 4/9) über die beiden Anträge bereits entschieden habe. Der Einzelrichter hat über vorsorgliche Massnahmen entschieden, welche nur bis zur Rechtskraft eines Entscheids in der Hauptsache gültig sind. Hingegen hatten die im ordentlichen Verfahren gestellten klägerischen Begehren Ziff. 7 und 8 eine andere Gültigkeitsdauer, indem sie über den Entscheid in der Hauptsache hinaus gewirkt hätten.