3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 8‘000.00, werden den Berufungsklägern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. Der von den Berufungsklägern geleistete Kostenvorschuss von CHF 7‘500.00 wird mit den Gerichtskosten verrechnet. 4. Die Berufungskläger haben den Berufungsbeklagten für die Kosten seiner Rechtsvertretung im Berufungsverfahren mit insgesamt CHF 5‘876.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) je hälftig zu entschädigen, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.