a Anwaltstarif, bGS 145.53). Demzufolge haben die Berufungskläger den Berufungsbeklagten für die Kosten seiner Rechtsvertretung im Berufungsverfahren mit CHF 5‘876.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag zu entschädigen. Seite 25 In Abweisung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Regelung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) wird bestätigt.