Unter Hinweis auf vorstehende Erwägung 1.2 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO haben die unterliegenden Berufungskläger dem obsiegenden Berufungsbeklagten den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten seiner berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO) im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich zu bezahlen. Die Honorarnote von RA BB___ vom 19. Juni 2017 im Betrag von CHF 5‘894.70 (act. B 14) erweist sich - abgesehen von einem Rechenfehler (der Mehrwertsteueranteil beträgt CHF 435.30 und nicht CHF 453.30) - als tarifkonform (Art. 9 Abs. 2 lit. e i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a Anwaltstarif, bGS 145.53).