Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufungskläger den sorgfältigen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz lediglich ihre eigene Sichtweise gegenüberstellen. Dass bzw. inwiefern die Schlussfolgerungen des Kantonsgerichts aufgrund der im Recht liegenden Tatsachen und Beweismittel nicht haltbar sind, zeigen sie demgegenüber in keinem Punkt auf. Unter diesen Umständen ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichtes vom 22. August 2016 zu bestätigen. III. Kosten 1.1 Erstinstanzliche Gerichtskosten und Parteientschädigungen