Den Mangel des „nicht korrekt dimensionierten Schachtes“ erwähnen die Berufungskläger am Ende der Berufungserklärung kurz (act. B 1, S. 12 Rz. 27), legen jedoch mit keinem Wort dar, weshalb die Beurteilung durch die Vorinstanz (vgl. act. B 2 E. 2.4, S. 18 f.) nicht korrekt sein sollte. Auf die diesbezügliche Rüge ist deshalb nicht weiter einzugehen14. 7. Ergebnis