Daran vermöge auch ein anderweitiges Verständnis der Berufungskläger mit dem Hinweis, dass sie geologische Laien seien, nichts zu ändern. Schliesslich sei - wie bereits erwähnt - nicht erstellt, dass der Berufungsbeklagte über genaue Informationen bezüglich der Wasserprobleme und deren Folgen in jener Gegend verfügt habe, umso mehr als diese gemäss den Zeugenaussagen in unterschiedlichem Ausmass aufgetreten seien und deshalb keine Rückschlüsse auf die zu erwartenden Probleme bei der Überbauung des Kaufgrundstückes zugelassen hätten.