befindlichen Brunnenstube und nicht mit Blick auf eine Bebaubarkeit bzw. Trockenlegung des Kaufgrundstücks erfolgt. Zum andern werde diese Mitteilung des Beklagten den hohen Anforderungen an eine klare und ausdrückliche Zusicherung nicht gerecht. Aus dem Ergänzungsgutachten vom 29. September 2014 gehe denn auch hervor, dass aus der Tatsache, dass eine Drainage eingebaut worden sei, nicht ohne Weiteres auf die Trockenlegung des Baugrundes geschlossen werden könne. Daran vermöge auch ein anderweitiges Verständnis der Berufungskläger mit dem Hinweis, dass sie geologische Laien seien, nichts zu ändern.