B 2, E. 2.3.1, S. 16 f.), es gehe zu weit, aus der Mitteilung des Berufungsbeklagten, er habe die Käufer im Zuge der Kaufverhandlungen informiert, dass aufgrund von Wasser, das von der oberhalb des Kaufgrundstücks gelegenen Landwirtschaftsparzelle stamme, eine Drainage eingebaut worden sei und das Wasser in der Brunnenstube auf dem Kaufgrundstück zusammengeführt werde, auf eine Zusicherung hinsichtlich der problemlosen Überbaubarkeit des Kaufgrundstücks zu schliessen. Zum einen seien die besagten Ausführungen des Berufungsbeklagten in Berücksichtigung des Schreibens der Käufer vom 29. November 2013 im Kontext der Erläuterung der auf dem Kaufgrundstück