Seite 22 6.4.3 Bezüglich des Schreibens vom 6. Dezember 2013 erwog das Kantonsgericht (act. B 2, E. 2.3.1, S. 16 f.), es gehe zu weit, aus der Mitteilung des Berufungsbeklagten, er habe die Käufer im Zuge der Kaufverhandlungen informiert, dass aufgrund von Wasser, das von der oberhalb des Kaufgrundstücks gelegenen Landwirtschaftsparzelle stamme, eine Drainage eingebaut worden sei und das Wasser in der Brunnenstube auf dem Kaufgrundstück zusammengeführt werde, auf eine Zusicherung hinsichtlich der problemlosen Überbaubarkeit des Kaufgrundstücks zu schliessen.