Über das Vorhandensein der Drainage wie auch der Brunnenstube, die durch den Schachtaufbau sichtbar war, waren Sie orientiert. Ob Sie oder Ihr Architekt den gut sichtbaren Schacht/Brunnenstube im Einzelnen geprüft und inspiziert haben, entzieht sich der Kenntnis unseres Klienten“. Weiter wurde festgehalten, dass keinerlei Zusicherungen abgegeben worden seien (act. B 5/3/15, S. 3).