6.4.2 Im Schreiben des vormaligen Rechtsvertreters des Berufungsbeklagten vom 6. Dezember 2013 wurde ausgeführt (act. B 5/3/15, S. 1 f.): „Im Zuge der Kaufverhandlungen hat Sie Herr B___ darauf hingewiesen, dass aufgrund von Wassereinflüssen, die von der oberhalb gelegenen Landwirtschaftsparzelle stammten, eine Drainage eingebaut worden sei und die Wassermenge in einer Brunnenstube zusammengeführt wurde. Über das Vorhandensein der Drainage wie auch der Brunnenstube, die durch den Schachtaufbau sichtbar war, waren Sie orientiert.