Der Berufungsbeklagte habe ausgeführt, dass man die Quelle entweder selber nutzen oder umleiten könne. Dabei habe er auf die Drainage verwiesen, weil das durch die Drainage gefasste Wasser in die Brunnenstube auf dem Grundstück der Berufungskläger abgeleitet werde. Die Berufungskläger hätten nie behauptet, die Brunnenstube resp. darin abgeleitetes Wasser sei ein Problem gewesen. Eine Zusicherung, dass das Grundstück aufgrund der Drainage geradezu trockengelegt sei, habe der Berufungsbeklagte nie abgegeben.