Im Schreiben vom 6. Dezember 2013 werde einzig darauf hingewiesen, dass der Berufungsbeklagte die Käufer auf das Vorhandensein einer Drainage wie auch der Brunnenstube hingewiesen habe. Diese Information sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Berufungskläger wissen wollten, ob die Brunnenstube Probleme mache bzw. ob sie die Quelle selber nutzen könnten. Der Architekt der Berufungskläger habe bestätigt, dass er sich beim Berufungsbeklagten erkundigt habe, ob die Quelle beim Bauen im Weg stehen könnte. Der Berufungsbeklagte habe ausgeführt, dass man die Quelle entweder selber nutzen oder umleiten könne.