Der Berufungsbeklagte bestreitet (act. B 10, S. 8 ff. Rz. 9), den Berufungsklägern je zugesichert zu haben, die sich auf dem obliegenden Grundstück befindliche Drainage führe zu einer absoluten Trockenlegung der Bauparzelle. Eine solche Zusicherung werde auch im Schreiben vom 6. Dezember 2013 nicht abgegeben. Dies müsse im Kontext mit dem Brief der Berufungskläger vom 29. November 2013 gesehen werden. Im Schreiben vom 6. Dezember 2013 werde einzig darauf hingewiesen, dass der Berufungsbeklagte die Käufer auf das Vorhandensein einer Drainage wie auch der Brunnenstube hingewiesen habe.