Seite 21 bezüglich des mangelhaften Baugrundes also bösgläubig. Zweitens hätten die Berufungskläger aufgrund der beklagtischen Zusicherung in guten Treuen darauf vertrauen dürfen, dass der Baugrund in Ordnung bzw. dass dieser sicher nicht „nass“ sei, da die Trockenlegung gemäss dem Berufungsbeklagten über den Schacht auf dem Baugrundstück gewährleistet sei. Folglich hätten die Berufungskläger die Überbauung und die Baute normal planen können.