6.4.1 Gemäss den Berufungsklägern hat der Berufungsbeklagte anerkannt, ihnen im Verlauf der Verkaufsverhandlungen zugesichert zu haben, dass die oberhalb der Bauparzelle liegende Landwirtschaftsparzelle drainiert worden sei und deren Wasser in der Brunnenstube auf der Bauparzelle zusammengeführt werde (act. B 1, S. 6 f. Rz. 19). Daraus folge zweierlei: Erstens sei dem Berufungsbeklagten vor dem Verkauf bekannt und bewusst gewesen, dass die Parzelle, welche er den Berufungsklägern verkauft habe, „nass“ sei bzw. einen übermässig feuchten Baugrund habe. Sonst wäre ja keine Drainage der oberhalb gelegenen Landwirtschaftsparzelle erforderlich gewesen.