Zusammenfassend schenkten die Berufungskläger den Angaben des Verkäufers mehr Glauben als den Empfehlungen des eigenen Architekten. Da es sich bei den Auskünften von B___ jedoch nicht um Zusicherungen im Rechtssinne handelte (vgl. E. 6.3.2 und 6.4), tragen die Grundstückkäufer folglich das Risiko für ihre Entscheidung. 6.4 Zusicherungen, das Baugrundstück sei ohne weiteres bebaubar bzw. durch den Schacht trockengelegt