- Aufgrund der Aussagen von A1___ (act. B 5/43, S. 4) und B___ (act. B 5/43, S. 21 f.) ist nicht davon auszugehen, dass Letzterer den Grundstückkäufern verbot, eine Sondierbohrung zu machen, wie dies von A2___ zunächst angedeutet wird (vgl. act. B 5/43, S. 6 f.). Vielmehr sahen die Berufungskläger aufgrund der Angaben des Verkäufers betreffend die Drainage und den Schacht letztlich von einer Sondierbohrung ab (act. B 5/43, S. 5 und 7).