- Durch die Aussage des Zeugen O___ ist erstellt, dass er seine Abklärungen bezüglich Bebaubarkeit der Parzelle im Sommer 2012 tätigte (Erkundigungen bei D1___, dem Präsidenten der Flurgenossenschaft, beim Grundbuchamt und beim Berufungsbeklagten B___) und die daraus gewonnenen Erkenntnisse der Maklerin sowie seinen Auftraggebern, dem Ehepaar A1___ und A2___, umgehend mitteilte; dazu gehörte auch die Empfehlung, eine Sondierbohrung zu machen (act. B 5/43, S. 36 ff. und act. B 5/44).