6.3.2 Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen der Parteien und von O___ in diesem Zusammenhang ausführlich gewürdigt (act. B 2, E. 2.3.1 B, S. 14 ff.) und ist zum Schluss gekommen (act. B 2, E. 2.3.1 B, S. 15), es habe sich weder bestätigt, dass der Berufungsbeklagte hinsichtlich der Bebaubarkeit des Kaufgrundstücks Zusicherungen gemacht habe, noch dass er die Berufungskläger durch Zusicherungen von der Vornahme einer Sondierbohrung abgehalten habe.