Denn auf jeden Fall hätten A1___ und A2___ aufgrund der Abklärungen bzw. Hinweise ihres (ersten) Architekten, von welchen sie im E-Mail vom 6. August 2012 erfuhren, hellhörig werden müssen. Nach Auflösung des Mandats mit O___ lag die Verantwortung, dass dessen Erkenntnisse und Abklärungen an den neuen Architekten weitergegeben wurden, entweder bei ihnen als Bauherren oder - je nach Abmachung - beim beauftragten Architekten, sicher aber nicht beim Berufungsbeklagten oder der Maklerin. 6.3 Abhalten von Sondierbohrung