Aus den Akten ergibt sich nicht genau, wie lange die Zusammenarbeit der Berufungskläger mit O___ dauerte. Dieser gab an, A1___ und A2___ vor dem Kauf des Grundstücks beraten und danach ein Projekt ausgearbeitet zu haben. Dieses habe über dem Budget der Bauherren gelegen, worauf die Zusammenarbeit beendet worden sei (act. B 5/43, S. 37). Gemäss den Berufungsklägern war das Mandatsverhältnis bei Abschluss des Kaufvertrages bereits aufgelöst gewesen (act. B 1, S. 9). Wann sich die Bauherren von ihrem ersten Architekten trennten, spielt nach Auffassung des Obergerichts jedoch keine Rolle. Denn auf jeden Fall hätten A1___ und A2___