Gemäss den eingereichten Unterlagen (act. B 5/44/2 und B 5/44/3) ist es richtig, dass O___ die Abklärungen auf Bitte der Maklerin machte und anschliessend den potentiellen Käufern zugehen liess. Das ändert allerdings nichts am Umstand, dass er der beratende Architekt der Berufungskläger war (act. B 5/43, S. 36 f.) und als solcher deren Vertreter11. Damit ist die Kenntnis des Vertreters (d.h. des Architekten) neben derjenigen des Vertretenen (d.h. der Berufungskläger) zu beachten. Zutreffend ist weiter, dass die Informationen relativ vage waren. Das Letztere erstaunt allerdings nicht. Denn auch im Gutachten von P___ wird ausgeführt (act.