Dem Architekten der Berufungskläger habe B___ mitgeteilt, dass er die Bodenverhältnisse des besagten Kaufgrundstücks zwar nicht gut kenne, aber durchaus Wasser auftreten könne. Dass dieser hinsichtlich des Baugrundstückes über weitergehende Informationen verfügte, sei nicht erstellt (act. B 2, E. 2.3.1, S. 13). 6.2.5 Die von den Berufungsklägern in der Berufungserklärung in Rz. 21 bis 25 erwähnten Punkte berechtigen diese nach Auffassung des Obergerichts nicht zur Annahme, sie hätten aus den Aussagen ihres Architekten gegenüber dem Verkäufer nicht auf die effektiv vorhandene Baugrundproblematik schliessen müssen und können. Dazu Folgendes: