Seite 18 hätten aufgrund dieser Informationen und Empfehlungen das Wasserproblem und dessen Folgen zumindest erkennen können. Der Berufungsbeklagte sei insofern von einer Aufklärungspflicht befreit gewesen und ein arglistiges Verschweigen infolge Verletzung einer Aufklärungspflicht sei zu verneinen (act. B 2, E. 2.3.1, S. 12). Dem Architekten der Berufungskläger habe B___ mitgeteilt, dass er die Bodenverhältnisse des besagten Kaufgrundstücks zwar nicht gut kenne, aber durchaus Wasser auftreten könne.