diese seien vielmehr in unterschiedlichem Ausmass aufgetreten. Aufgrund der Tatsache, dass der Berufungsbeklagte während rund dreissig Jahren in jener Gegend gewohnt habe, könne zwar davon ausgegangen werden, dass er von Wasserproblemen gehört habe. B___ habe denn auch erwähnt, dass ein Nachbar ihm einmal erzählt habe, dass die Baugrube ein wenig eingestürzt sei, über genaue Kenntnisse verfüge er jedoch nicht. Es würde jedoch zu weit gehen, aufgrund dessen anzunehmen, der Berufungsbeklagte habe über die Wasserprobleme und insbesondere über die ergriffenen Zusatzmassnahmen bei den Überbauungen in jener Gegend genau Bescheid gewusst.