Die Behauptung, die Nachbarn hätten dem Berufungsbeklagten ihre Probleme mit dem Wasser mitgeteilt, sei hingegen unbewiesen geblieben. Seine Aussage, er habe beim Bau seines eigenen Wohnhauses im Jahr 1982 keine Probleme mit dem Wasser gehabt, erscheine vor dem Hintergrund der Zeugenaussagen nicht unglaubwürdig. Bei diesen zeige sich nämlich, dass es im fraglichen Gebiet nicht überall infolge des Wassers zu Problemen gekommen sei; diese seien vielmehr in unterschiedlichem Ausmass aufgetreten.