6.2.2 Im Kaufvertrag zwischen den Berufungsklägern und dem Berufungsbeklagten vom 22. Februar 2013 wird in Ziffer 2 jegliche Gewährleistung, „insbesondere auch bezüglich Baugrund und Überbaubarkeit, im gesetzlich zulässigen Rahmen seitens des Verkäufers ausgeschlossen (vgl. Art. 197 ff., 219 OR). Den Parteien ist die Bedeutung dieser Bestimmung bekannt“ (act. B 5/3/5). Bei einem vereinbarten Gewährleistungsausschluss besteht eine Gewährleistungspflicht des Grundstückverkäufers nur dann, wenn er den Mangel dem Käufer gegenüber arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR i.V.m. Art. 221 OR). Der Arglist gleichgestellt ist dabei die Zusicherung9.