Im Folgenden wird also für den Fall, dass tatsächlich ein Sachmangel vorliegen sollte, auf die weiteren Rügen der Berufungskläger eingegangen. 6.2 Arglistiges Verschweigen 6.2.1 Die Berufungskläger halten daran fest, dass der Berufungsbeklagte den problematischen Baugrund sowie die unkorrekten, ungenügenden Dimensionen und Funktionen des Schachtes gekannt und sie pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt habe (act. B 1, S. 5 f. und 12). Dies wird vom Berufungsbeklagten bestritten (act. B 10, S. 4).