Hangwasserverhältnisse bei einer Überbauung in jener Gegend grundsätzlich mit Zusatzmassnahmen zu rechnen ist (act. B 5/4a/34, S. 5). Ob im vorliegenden Fall noch von einer Abweichung von der gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit bzw. vom Vorliegen eines Sachmangels im rechtlichen Sinne gesprochen werden kann, ist daher mehr als fraglich. Letztlich braucht diese Frage aber nicht beantwortet zu werden, da eine Haftung des Berufungsbeklagten - wie noch darzulegen ist - auch sonst nicht gegeben ist.