Den oben (E. 4) erwähnten Zeugenaussagen kann entnommen werden, dass es auch auf den das Kaufgrundstück der Berufungskläger umgebenden Parzellen zu kleineren bis grösseren Problemen infolge des Wassers bzw. der Untergrundverhältnisse kam. Unter Mitberücksichtigung der Ausführungen im Gutachten, wonach die Qualität des lokalen Untergrundes bzw. die lokalen Hangwasserverhältnisse - auch für Laien verständlich - bereits aus der Ortsbezeichnung „N___“, gleichbedeutend für Sumpf, Sumpfland oder Moor, hergeleitet werden kann (act. B 5/4a/20, S. 5), ist davon auszugehen, dass aufgrund der ungünstigen Untergrund- und