6.1.4 Vor diesem Hintergrund teilt das Obergericht die Auffassung der Vorinstanz (vgl. act. B 2, E. 2.3.2, S. 17 f.), dass das Kaufgrundstück - wenn auch mit Zusatzmassnahmen - überbaubar war resp. ist, womit die Parzelle der vertraglich vorausgesetzten