13.1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Verbands Schweizerischer Generalunternehmer werden die Mängel des Baugrundes folgendermassen zusammengefasst: „… ungenügende Tragfähigkeit für die in Plänen und Baubeschrieb vorgesehene Fundation, Fels, Grundwasser, Werkleitungen, unterirdische Bauten oder andere Hindernisse im Bereich der vorgesehenen Erdbewegungen sowie archäologische Fundstellen und zu beseitigende Altlasten auf dem ganzen Grundstück“6.