6.1.2 Ein Sachmangel besteht in einem Fehler (körperliche oder rechtliche Mängel) und im Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Fehlerbegründend sind Abweichungen von der gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit sowie alle ungünstigen Abweichungen von der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit4. Die gewöhnlich vorauszusetzende Beschaffenheit eines Grundstücks hat sich dabei grundsätzlich an der Durchschnittsbeschaffenheit von Parzellen in der unmittelbaren Umgebung zu richten5. In Ziff. 13.1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Verbands Schweizerischer